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Erklärung zur Barrierefreiheit

Allgemeines zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das Gesetz ist prinzipiell ab dem 28.06.2025 anzuwenden. Die im BFSG genannten Produkte und Dienstleistungen müssen ab diesem Zeitpunkt barrierefrei sein. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erstellt, die eine Hilfestellung zu den genauen Inhalten des Gesetzes darstellen soll.

 

Wofür und für wen gilt das BFSG?

[1] Dienstleistungen im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Durch das BFSG werden Wirtschaftsakteure, die gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verschiedene Produkte und Dienstleistungen anbieten, verpflichtet, für ihre Produkte eine barrierefreie Nutzung zu gewährleisten. Das BFSG ist verpflichtend für alle Herstellenden, Händlerinnen und Händler sowie Import-Unternehmen der in § 1 Absatz 2 BFSG erfassten Produkte sowie für die dort genannten Dienstleistungen, u. a.:

[a] Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, d. h. Dienstleistungen und Produkte, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angeboten werden, z. B. Online-Shops, elektronische Terminbuchungs-Webseiten (auch wenn die Dienstleistung als solche nicht unter das BFSG fallen würde)

[b] Hardwaresysteme und Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher, z. B. Notebooks

[c] Selbstbedienungsterminals, z. B. Ticketautomaten

[d] sogenannte Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für elektronische Kommunikationsdienste und audiovisuellen Mediendiensten, z. B. Amazon Fire TV Stick oder Spielekonsolen

[e] E-Books und E-Book-Lesegeräte

[f] Elektronische Kommunikationsdienste, z. B. Mobiltelefone, Tablets, Router, Modems

[g] auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich Apps

[h] elektronische Ticketdienste, z. B. für Flugtickets oder Boardingkarten

[i] Bankdienstleistungen

 

[2] Ausnahmen

[a] rein B2B ausgerichtete Websites

[b] kleine Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro

[c] mittlere Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro können von bestimmten Anforderungen des Gesetzes befreit sein, wenn sie nachweisen können, dass die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Diese Unternehmen müssen jedoch eine begründete Erklärung abgeben, warum die Umsetzung für sie nicht möglich ist.

 

[3] Was ist bei reinen Präsentationsseiten, Blogs und Foren?

Grundsätzlich gelten die Anforderungen an Barrierefreiheit für Websites des BFSG nur für Websites, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Reine Präsentationsseiten ohne Verkaufsfunktion sind in der Regel nicht betroffen, sofern sie keine geschäftlichen Dienstleistungen online erbringen. Blogs und Foren fallen ebenfalls nicht unter die Verpflichtung, solange sie nicht mit einer kommerziellen Dienstleistung verbunden sind (z. B. kostenpflichtige Mitgliedschaften oder Buchungen).

Aber: Blogs, Foren oder Präsentationsseiten sind nicht von den Pflichten ausgenommen, wenn man den Zugang zumindest mit seinen Daten bezahlt. Werden auf der Webseite Cookies, Datenerhebungen, -analysen (z.B. mit Google Analytics) oder ähnliche Tools verwendet bzw. durchgeführt, sind Präsentationsseiten von den Barrierefreiheitsanforderungen nicht ausgenommen, da der Zugang zu den Informationen mit Daten bezahlt wird.

 

Überprüfung der Webseite ‚www.baugenossenschaft-eintracht.de‘ bzgl. den Kriterien im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

 

Keine Dienstleistung im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Die Webseite ‚www.baugenossenschaft-eintracht.de‘ bietet keine Dienstleistung im Sinne des Barierefreiheitsstärkungsgesetz an (siehe Punkt 1).

Reine Präsentationswebseite

Die Webseite ‚www.baugenossenschaft-eintracht.de‘ stellt im Sinne des Barierefreiheitsstärkungsgesetz eine reine Präsentationswebseite dar (siehe Punkt 3).

Keine Verwendung von Datenanalysen- oder Datenerhebungstools bedeutet keine Bezahlung mit Daten für den Zugang von Informationen

Die Webseite ‚www.baugenossenschaft-eintracht.de‘ verwendet keine Cookies, Targeting Technologien, Website-Tracking-Technologien von Drittanbietern, Datenanalysen- oder Datenerhebungstools (siehe Punkt 3). Das bedeutet, der Zugang zu den Informationen für Nutzer wird nicht mit Daten bezahlt.

 

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Ergebnis der Überprüfung auf Umsetzungspflicht des BFSG anhand der vorher genannten Kriterien:

Die Webseite ‚www.baugenossenschaft-eintracht.de‘ unterliegt nach vorliegender Sachlage nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), gültig ab dem 28.06.2025.

 

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Ausnahmeregelung für kleine Unternehmen weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro

Der Betreiber der Webseite ‚www.baugenossenschaft-eintracht.de‘ kann für sich zusätzlich die Ausnahmeregelung für kleine Unternehmen im Sinne des Barierefreiheitsstärkungsgesetz in Anspruch nehmen (siehe Punkt 2).

 

Ausblick für die Umsetzung der Barrierefreiheit auf der Webseite ‚www.baugenossenschaft-eintracht.de‘

Der Betreiber der Webseite ‚www.baugenossenschaft-eintracht.de‘ befürwortet die Vorgaben und Ziele i. S. d. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Im Rahmen der finanziellen, organisatorischen und arbeitstechnischen Möglichkeiten wird der Betreiber der Webseite bemüht sein, nach und nach die Vorgaben, Leitlinien und Ziele i. S. d. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf der Webseite 'www.baugenossenschaft-eintracht.de' umzusetzen.

 

Feedback und Kontaktangaben

Über die bereitgestellte E-Mail-Adresse (s. Impressum) haben Sie die Möglichkeit, uns Fehler oder Barrieren zu übermitteln oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen.

 

 

 

Stand: 24.06.2025 - alle Angaben ohne Gewähr

 

 

 

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